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Steuern auf Kapitalanlagen

Steuern nach Anlageklassen

Die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen hängt in Österreich maßgeblich von der jeweiligen Anlageklasse ab. Während viele Finanzprodukte der KESt unterliegen, gelten für einzelne Anlageformen besondere steuerliche Regeln oder Ausnahmen. Im Folgenden sind die wichtigsten Anlageklassen und ihre steuerlichen Grundzüge kompakt zusammengefasst.

Aktien

Bei Aktien unterliegen grundsätzlich alle Erträge der KESt von 27,5 %. Dazu zählen sowohl Dividenden als auch realisierte Kursgewinne beim Verkauf. Eine steuerfreie Haltedauer gibt es für neu erworbene Aktien nicht.

Eine Besonderheit besteht beim sogenannten Altbestand: Aktien, die vor dem 1. Januar 2011 angeschafft wurden, können bei einem späteren Verkauf steuerfreie Kursgewinne aufweisen. Laufende Erträge wie Dividenden sind jedoch auch bei Altbeständen steuerpflichtig.

Anleihen

Auch Anleihen unterliegen grundsätzlich der KESt von 27,5 %. Besteuert werden sowohl Zinszahlungen als auch Kursgewinne beim Verkauf oder bei der Rückzahlung über dem Anschaffungspreis.

Wie bei Aktien gilt auch hier die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubestand. Anleihen, die vor dem 1. Oktober 2011 erworben wurden, können steuerfreie Kursgewinne aufweisen, während Zinsen weiterhin steuerpflichtig bleiben.

Immobilien

Direkte Immobilieninvestments unterliegen nicht der KESt, sondern eigenen steuerlichen Regelungen:

  • Mieteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen der Einkommensteuer.
  • Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien werden mit der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) besteuert.

Die steuerliche Behandlung ist hier deutlich komplexer und hängt unter anderem von Nutzung, Haltedauer, Abschreibungsmöglichkeiten und Sonderregelungen ab.

Indirekte Immobilieninvestments – etwa über Immobilienaktien, REITs oder Immobilienfonds bzw. -ETFs – gelten hingegen als Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich der KESt von 27,5 %.

Gold

Physisches Gold (z. B. Goldbarren oder Goldmünzen) unterliegt nicht der KESt. Gewinne aus dem Verkauf sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt (Spekulationsfrist). Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres, sind die Gewinne einkommensteuerpflichtig.

Diese Regelung gilt ausschließlich für physisches Gold, nicht jedoch für Wertpapiere mit Goldbezug wie Gold-ETCs oder Goldminenaktien, die der KESt unterliegen.

Bitcoin und Kryptowährungen

Die Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen hängt vom Anschaffungszeitpunkt ab:

  • Neubestand (Anschaffung ab dem 1. März 2021): Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der KESt von 27,5 %.
  • Altbestand (Anschaffung vor dem 1. März 2021): Gewinne sind steuerfrei, wenn die Kryptowährungen mindestens ein Jahr gehalten wurden (Spekulationsfrist).

Damit wurden Kryptowährungen steuerlich weitgehend den klassischen Kapitalanlagen gleichgestellt.