Zum Hauptinhalt springen

Steuern auf Kapitalanlagen

Kapitalertragsteuer (KESt) & Quellensteuer

Kapitalertragsteuer (KESt)

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist in Österreich die zentrale Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie erfasst unter anderem Dividenden, Zinsen sowie realisierte Kursgewinne aus Wertpapieren und bestimmten Kryptowährungen. In der Regel wird die KESt direkt vom jeweiligen Finanzinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Die wichtigsten Steuersätze sind:

  • 25 % auf Zinsen aus klassischen Geldeinlagen bei Banken
  • 27,5 % in allen übrigen Fällen, insbesondere auf Dividenden, Fondsausschüttungen, Zinsen aus Anleihen, Kursgewinne aus Wertpapieren sowie Erträge aus Kryptowährungen

Wird die KESt von einer inländischen Bank oder einem österreichischen Broker einbehalten, gelten die Erträge als endbesteuert. Das bedeutet, dass sie in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen. Eine allgemeine Steuerfreigrenze oder ein Sparerpauschbetrag existiert in Österreich nicht – Kapitalerträge sind ab dem ersten Euro steuerpflichtig.

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt im Ausland einbehalten wird, also in dem Staat, in dem das ausschüttende Unternehmen seinen Sitz hat. Sie betrifft vor allem Dividenden aus ausländischen Aktien und wird von jedem Land nach eigenen gesetzlichen Regelungen festgelegt, weshalb die Steuersätze unterschiedlich hoch ausfallen können.

Da diese Dividenden zusätzlich in Österreich der KESt unterliegen, würde es ohne weitere Regelungen zu einer Doppelbesteuerung kommen. Um das zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Diese ermöglichen in der Praxis die Anrechnung ausländischer Quellensteuer bis zu 15 %auf die österreichische KESt.

Liegt die ausländische Quellensteuer über 15 %, entsteht eine zusätzliche steuerliche Belastung. Diese kann nur durch eine Rückerstattung im Ausland reduziert werden, die vom Anleger selbst beantragt werden muss und mit administrativem Aufwand verbunden ist.

Bei Fonds und ETFs übernimmt – sofern es sich um steuerlich meldefähige Fonds handelt – der steuerliche Vertreter die Anrechnung und Optimierung der Quellensteuer automatisch. Für Anleger entsteht in diesen Fällen in der Regel kein zusätzlicher Handlungsbedarf.